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Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit als Tätiger in einem Heil- oder Gesundheitsberuf!

Der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ ist zwar gesetzlich nicht eindeutig bestimmt aber es gibt Merkmale, die auf eine Scheinselbständigkeit hindeuten. Vor allem dürfen Sie in Ihrer Tätigkeit nicht die Kriterien eines abhängig Beschäftigen erfüllen. Als Hilfestellung kann man einige Merkmale aus dem §7 des Vierten Solzialgesetzbuches (SGB IV) ableiten.
Bei der Prüfung einer etwaigen Scheinselbstständigkeit werden verschiedene Kriterien herangezogen.

Merkmale die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen:

  • Sie arbeiten nur für einen Auftraggeber, bspw. als  „freiberuflicher“ Personaltrainer oder Yogalehrer, der nur in einem einzigen Fitness-Studio arbeitet
  • Es sind feste Arbeitszeiten vorgeschrieben, bspw. als Masseurin in einem Fitness-Studio
  • Sie arbeiten ausschließlich in Räumen Ihres Auftraggebers, bspw. als „selbstständige“ Dentalhygienikerin in einer Zahnarztpraxis oder einem Tierheilpraktiker

Geprüft wird eine Scheinselbstständigkeit vom Finanzamt oder dem Sozialversicherungsträger und als Konsequenz kann es passieren, dass Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (gesetzlichen Kranken- Renten- und Unfallversicherung) nachgefordert werden.

Tipp: Wenn Sie bspw. als Therapeutin in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind, sollten Ihre Rechnungen Ihre Firmendaten tragen und auch der Außenauftritt (eigene Internetseite, Facebook und Instagram-Profile) sollte Ihre Selbstständigkeit zeigen. Als eines der wichtigsten Kriterien ist aber noch immer, wenn Sie für mehrere Patienten bzw. Klienten tätig sind und dafür extra Rechnungen stellen.

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