Fragen über Fragen in Heilpraxen und Studios zu Quarantäne und Praxisausfall durch Coronavirus SARS-COV-2

Wenn Sie alleine arbeiten und unter Quarantäne gestellt werden, bzw. durch eine behördliche Quarantäne-Anordnung Ihre Heilpraxis bzw. Ihr Studio zeitlich begrenzt geschlossen wird:

Hier greift § 56 des IfSG:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung
in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei denin Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Das örtliche für Sie zuständige Gesundheitsamt ist Ihr Ansprechpartner.

Finden Sie hier Ihr zuständiges Gesundheitsamt!

Wenn Sie in Ihrer Praxis/Studio Angestellte beschäftigen, die sich außerhalb infiziert haben und erkrankt sind.
Nach dem Gesetz zur Lohnfortzahlung, werden nach Krankschreibung die Mitarbeiter, diese wie bei jeder anderen Krankheit aufgefange (Bis zum Ablauf der 6. Woche erhält der Arbeitnehmer die reguläre Lohnfortzahlung, danach von der entsprechenden Krankenkasse).

Patienten bleiben Ihrer Heilpraxis oder Ihrem Studio fern – massiver Einkommensausfall
Unmittelbare staatliche Hilfen oder Einkommensfortzahlungen gibt es für den einzelnen Therapeuten, oder in einem Heil- oder Gesundheitsberuf Tätigen nicht.
Es wurde von Bund und Ländern ein Liquiditätsplan aufgestellt, mit Bürgschaften und zinslosen Krediten werden selbständig oder freiberuflich Tätige unterstützt.
Die Wirtschaftsministerien, die KfW-Bank über Ihre Hausbank wickeln die Hilfs- und Förderprogramme ab.
Bitte wenden Sie sich zuerst an Ihre Hausbank bzw. die Bürgschaftsbanken der Länder

Weite Informationen finden Sie auf den Seiten der KfW

Für steuerliche Maßnahmen wenden Sie sich, wegen eventuellen Steuerstundungen, an Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt oder Ihren Steuerberater.

Beratung mittels elektronischer Medien (Skype, FaceTime usw.)
Wenn vor Beratung sichergestellt ist, dass der vorgeschriebene Patienten-, bzw. Werk- und Dienstvertrag besteht, ist die Tätigkeit ganz normal in der Berufshaftpflichtversicherung enthalten.

Auch in diesen schwierigen Zeiten stehen wir Ihnen telefonisch von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung.

Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin.

Alles Gute für Sie
Ihr Team der
Zellerer GmbH