Jeder selbständig bzw. freiberuflich Tätige haftet für die Schäden, die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit anrichtet, selbst.

Ehe- oder Lebenspartner können einen Vertrag analog Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften zeichnen. In der Privathaftpflicht reicht für Ehe- bzw. Lebenspartner je Vertrag allerdings nur einmal der Einschluss.